6 Jahren sei nicht geeignet, das Ziel, namentlich die Verbesserung der Legalprognose des Betroffenen, zu erreichen. Dieses Vorgehen widerspreche den Empfehlungen im Gutachten. Es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene die Therapie ablehne und die Motivation verliere. Gemäss heutigem Stand sei die Therapiemotivation des Beschwerdeführers in Gefahr und die Eignung der Haft nicht mehr gegeben. Es sei zudem völlig unklar, worin die Eignung der Haft im Nachverfahren bestehen könnte.