BSG 341.1) in der vorliegenden Konstellation ebenfalls eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Sicherheitshaft darstellt, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, kann derzeit offen gelassen werden. 5. 5.1 Im Weiteren fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Ein Verlängerungsverfahren von unter Umständen mehreren