229 Abs. 2 StPO (analog), wonach das erstinstanzliche Gericht, sofern sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben, beim Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft beantragt. Gleiches hat hier zu gelten, wo das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Regionalgericht bereits hängig ist. Mit Eintritt der Verfahrenshängigkeit ist die Kompetenz zur Beantragung einer Haftverlängerung auf das Regionalgericht übergegangen. 4.6 Ob Art. 28 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1)