229 Abs. 2 StPO stützen. Es liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Sicherheitshaft vor. 4.5 Nach dem Gesagten ist es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht zu beanstanden, dass der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Regionalgericht ausging. Dies ergibt sich aus Art. 229 Abs. 2 StPO (analog), wonach das erstinstanzliche Gericht, sofern sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben, beim Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft beantragt.