Vorgehensweise scheint nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil die Schweiz vom EGMR nur wegen formellen Verfehlungen und nicht in der Sache gerügt worden ist. Der EGMR hat nur das Fehlen einer genügenden Gesetzesgrundlage beanstandet. Hingegen hat er die Situation inhaltlich gesehen nicht als konventionswidrig beurteilt und statuiert, in Fällen, wo es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme geht, sei die Inhaftierung des Betroffenen grundsätzlich nicht zulässig. Dementsprechend lässt sich die Verlängerung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschwerdeführer weiterhin auf Art. 221 und Art. 229 Abs. 2 StPO stützen.