141 IV 49 E. 2.6 sowie den Urteilen des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 und dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_328/20192 vom 17. Juli 2019 E. 3.1. Solange die Konventionswidrigkeit nicht endgültig feststeht, können sich die Schweizer Gerichte auf diese Urteile und damit auf die analoge Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen zur Sicherheitshaft berufen. Diese Vorgehensweise scheint nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil die Schweiz vom EGMR nur wegen formellen Verfehlungen und nicht in der Sache gerügt worden ist.