noch nicht rechtskräftig und für die Schweiz inhaltlich noch nicht bindend. Die davon betroffene bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich das Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016, wurde vom Bundesgericht bisher nicht aufgehoben und beansprucht nach wie vor Geltung. Wie dort in Erwägung 1.2 festgehalten, sind die Art. 221 und Art. 229 ff. StPO für die Anordnung und Forstsetzung von Sicherheitshaft bei selbstständigen nachträglichen Verfahren analog anwendbar. Gleiches ergibt sich namentlich aus BGE 142 IV 105 E. 5.5; 141 IV 49 E. 2.6 sowie den Urteilen des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015