5 4.4 Das Urteil i.S. I.L. gegen die Schweiz datiert vom 3. Dezember 2019 und wurde von der dritten Abteilung des EGMR gefällt. Bislang ist unklar, ob die Schweiz die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer des EGMR beantragen wird oder nicht. Auch die von Art. 44 Abs. 2 Bst. b EMRK vorgesehene dreimonatige Frist bis zur Endgültigkeit des Urteils ist noch nicht abgelaufen. Dementsprechend ist das Urteil noch nicht endgültig resp. noch nicht rechtskräftig und für die Schweiz inhaltlich noch nicht bindend.