Die Rechtskraft bezieht sich allein auf den Tenor, d.h. die vom Gerichtshof benannten Rechtsfolgen der Entscheidung (PETERS/ALTWICKER, § 13, Die Verfahren beim EGMR, in: Enzyklopädie des Europarechts, Band 3, 2014, Rz. 54). Der EGMR kann sich darauf beschränken, im Tenor einen Konventionsverstoss festzustellen, oder darüber hinaus konkrete Massnahmen, wie beispielsweise die Freilassung Gefangener, anordnen (vgl. BREUER, in: EMRK; Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 5 f. und 10 zu Art. 46 EMRK). Hingegen kommt dem EGMR keine Kassationskompetenz zu.