4.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Das Urteil einer Kammer wird endgültig, wenn die Parteien erklären, keine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer i.S.v. Art. 43 EMRK zu beantragen; drei Monate nach dem Datum des Urteils, sofern keine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung abgelehnt hat (Art. 44 Abs. 2 Bst. a-c EMRK). Ebenfalls endgültig sind Urteile der Grossen Kammer (Art. 44 Abs. 1 EMRK).