4. 4.1 Mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) macht der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend. Der EGMR haben in diesem Urteil entschieden, dass es für eine Haft einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Für die Anordnung von Sicherheitshaft