Gleichwohl ist diese Verletzung im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 3 m.w.H.). 3.4 In Ergänzung dazu erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt, weil er nicht wisse, welche Akten die Vorinstanz dem Obergericht zugestellt habe. Er habe auch keine Kopien dieser Akten erhalten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Akten der Beschwerdekammer zur Beschlussfassung im vorliegenden Verfahren zur Verfügung standen.