29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, dass das umstrittene Faxschreiben beim Verteidiger einging und seine darauffolgende Stellungnahme im angefochtenen Entscheid auch berücksichtigt wurde, ändert an dieser unzulässigen Einschränkung nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitteilungsadressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Faxgeräts überprüft.