Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie davon enthält, nicht gerecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 m.w.H.). Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2019 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme wurde nur per Fax versendet und damit nicht rechtsgültig eröffnet, weshalb sie grundsätzlich keine Wirkungen entfalten konnte (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 229 vom 24. Juli 2014 E. 3 und BK 15 515 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz schränkte dadurch den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV;