3 klären, ohne die Strafakten konsultieren zu müssen. Auch in diesem Punkt ist die Rüge der Gehörsverletzung somit unbegründet. 3.3 Gemäss Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2).