Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf den Antrag des Regionalgerichts von unveränderten Verhältnissen seit dem Anordnungsentscheid ausging und zur Frage der Fortsetzungsgefahr die Hauptakten nicht mehr beizog. Ebenso konnte es angesichts des weiten Zeithorizonts, der sich daraus ergibt, dass die Bewährungsund Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) eine Massnahmenverlängerung von fünf Jahren beantragt hatten und die Frist für die Oberbegutachtung noch bis am 29. Februar 2020 läuft, die Frage der Verhältnismässigkeit willkürfrei