Darüber entschied es aufgrund der Akten des Haftanordnungsverfahrens sowie aufgrund der Eingaben des Regionalgerichts und der Verteidigung. Zum Haftgrund äusserte sich Letztere in ihrer Stellungnahme nicht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf den Antrag des Regionalgerichts von unveränderten Verhältnissen seit dem Anordnungsentscheid ausging und zur Frage der Fortsetzungsgefahr die Hauptakten nicht mehr beizog.