Anhand der Gerichtsdatenbank TRIBUNA habe es aber eine grobe Übersicht über die Verfahrenshandlungen gewinnen können. Damit ist zunächst gesagt, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt und auch begründet hat, weshalb es dieses nicht als verletzt erachtet. Es ist seiner Begründungspflicht damit hinreichend nachgekommen. Im Weiteren hatte es sich vor allem mit den Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit zu beschäftigen. Darüber entschied es aufgrund der Akten des Haftanordnungsverfahrens sowie aufgrund der Eingaben des Regionalgerichts und der Verteidigung.