Wie dem angefochtenen Entscheid auf S. 3 entnommen werden kann, wurden die Akten ARR 19 186 (Verfahren betreffend Anordnung der Sicherheitshaft) von Amtes wegen beigezogen. Auf S. 4 setzt sich das Zwangsmassnahmengericht weiter mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots auseinander und erwähnt, es habe die Strafakten (PEN 19 275) nicht edieren können, da sich diese derzeit beim Gutachter befinden würden. Anhand der Gerichtsdatenbank TRIBUNA habe es aber eine grobe Übersicht über die Verfahrenshandlungen gewinnen können.