Schliesslich gehe das Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort auf die Erörterungen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Beschleunigungsgebots ein und verletze damit seine Begründungspflicht. 3.2 Die Auffassung, wonach das Zwangsmassnahmengericht ohne Konsultation der Akten entschieden habe, ist in dieser generellen Form verkürzt. Wie dem angefochtenen Entscheid auf S. 3 entnommen werden kann, wurden die Akten ARR 19 186 (Verfahren betreffend Anordnung der Sicherheitshaft) von Amtes wegen beigezogen.