Daraufhin habe sein Rechtsvertreter eine provisorische Stellungnahme abgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine schriftliche Zustellung erwartet werde. Dennoch habe das Zwangsmassnahmengericht hiernach einen Entscheid gefällt, obwohl der Rechtsvertreter nicht auf die gesetzlichen Formerfordernisse verzichtet habe. Schliesslich gehe das Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort auf die Erörterungen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Beschleunigungsgebots ein und verletze damit seine Begründungspflicht.