3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese sieht er darin begründet, dass das Zwangsmassnahmengericht ohne Konsultation der Akten entschieden habe. Damit habe es nicht inhaltlich, sondern nur formell und letztlich willkürlich geurteilt. Zudem habe es ihm vor Erlass des angefochtenen Entscheids lediglich mittels Fax das rechtliche Gehör gewährt. Daraufhin habe sein Rechtsvertreter eine provisorische Stellungnahme abgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine schriftliche Zustellung erwartet werde.