Am 13. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Während das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2019 die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest. 2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung von Sicherheitshaft bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anfechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 35