Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 528 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2019 (ARR 19 434) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Verfahren nach Art. 363 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme von A.________ hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde A.________ am 20. Mai 2019 in Sicherheitshaft versetzt. Am 21. November 2019 beantragte das Regional- gericht die Verlängerung der Sicherheitshaft. Diesen Antrag hiess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht oder Vorinstanz) am 29. November 2019 gut und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis am 27. Mai 2020. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 12. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Verlän- gerungsentscheid. Im Einzelnen stellte er folgende Rechtsbegehren: Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 2. Es sei der Entscheid vom 29.11.2019 des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Disp. Ziffer 5). Hauptantrag 3. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 29.11.2019 des regionalen Zwangs- massnahmengerichts Berner Jura-Seeland aufzuheben und wie folgt neu zu fassen; 1. Es sei der Betroffene umgehend in Freiheit zu versetzen (Disp. Ziffer 1) 2. Eventualiter: Es sie die Sicherheitshaft um 3 Monate zu verlängern bis zum 27.02.2020 (Disp. Ziffer 1). 3. Die Kosten für diesen Entscheid von CHF 400.00 gehen auf die Staatskasse (vgl. Ziffer 2). 4. Dem Rechtsanwalt wird für das Verfahren vor dem ZMG eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zugesprochen (Disp. Ziffer 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von CHF 2'000.00 auszurichten (inkl. MwSt und Auslagen). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 13. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Während das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2019 die vollumfängliche, kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Dezember 2019 hielt der Beschwer- deführer an seiner bisherigen Argumentation fest. 2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung von Sicherheitshaft bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anfechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 35 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftverlängerung un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese sieht er darin begründet, dass das Zwangsmassnahmengericht ohne Konsultation der Akten entschieden habe. Damit habe es nicht inhaltlich, sondern nur formell und letztlich willkürlich geurteilt. Zudem habe es ihm vor Erlass des an- gefochtenen Entscheids lediglich mittels Fax das rechtliche Gehör gewährt. Dar- aufhin habe sein Rechtsvertreter eine provisorische Stellungnahme abgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine schriftliche Zustellung er- wartet werde. Dennoch habe das Zwangsmassnahmengericht hiernach einen Ent- scheid gefällt, obwohl der Rechtsvertreter nicht auf die gesetzlichen Formerforder- nisse verzichtet habe. Schliesslich gehe das Zwangsmassnahmengericht mit kei- nem Wort auf die Erörterungen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Be- schleunigungsgebots ein und verletze damit seine Begründungspflicht. 3.2 Die Auffassung, wonach das Zwangsmassnahmengericht ohne Konsultation der Akten entschieden habe, ist in dieser generellen Form verkürzt. Wie dem angefoch- tenen Entscheid auf S. 3 entnommen werden kann, wurden die Akten ARR 19 186 (Verfahren betreffend Anordnung der Sicherheitshaft) von Amtes wegen beigezo- gen. Auf S. 4 setzt sich das Zwangsmassnahmengericht weiter mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots auseinander und erwähnt, es habe die Strafakten (PEN 19 275) nicht edieren können, da sich diese derzeit beim Gutach- ter befinden würden. Anhand der Gerichtsdatenbank TRIBUNA habe es aber eine grobe Übersicht über die Verfahrenshandlungen gewinnen können. Damit ist zunächst gesagt, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Beschleunigungsge- bot auseinandergesetzt und auch begründet hat, weshalb es dieses nicht als ver- letzt erachtet. Es ist seiner Begründungspflicht damit hinreichend nachgekommen. Im Weiteren hatte es sich vor allem mit den Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit zu beschäftigen. Darüber entschied es aufgrund der Akten des Haftanordnungsverfahrens sowie aufgrund der Eingaben des Regionalgerichts und der Verteidigung. Zum Haftgrund äusserte sich Letztere in ihrer Stellungnahme nicht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf den Antrag des Regionalgerichts von unveränderten Verhältnissen seit dem Anordnungsentscheid ausging und zur Fra- ge der Fortsetzungsgefahr die Hauptakten nicht mehr beizog. Ebenso konnte es angesichts des weiten Zeithorizonts, der sich daraus ergibt, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) eine Massnahmenver- längerung von fünf Jahren beantragt hatten und die Frist für die Oberbegutachtung noch bis am 29. Februar 2020 läuft, die Frage der Verhältnismässigkeit willkürfrei 3 klären, ohne die Strafakten konsultieren zu müssen. Auch in diesem Punkt ist die Rüge der Gehörsverletzung somit unbegründet. 3.3 Gemäss Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustel- lung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie davon enthält, nicht gerecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 m.w.H.). Die Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2019 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme wurde nur per Fax versendet und damit nicht rechtsgültig eröffnet, weshalb sie grundsätzlich keine Wirkungen entfalten konnte (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 229 vom 24. Juli 2014 E. 3 und BK 15 515 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz schränkte da- durch den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden An- spruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, dass das umstrittene Faxschreiben beim Verteidiger einging und seine darauffolgende Stellungnahme im angefochtenen Entscheid auch berücksichtigt wurde, ändert an dieser unzulässigen Einschrän- kung nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Ver- antwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht wer- den, ob ein Mitteilungsadressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Faxgeräts überprüft. Zwar konnte der Beschwerdeführer letztlich Stellung nehmen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht die Kassation des angefochtenen Entscheids nach sich zieht. Gleichwohl ist diese Verletzung im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 3 m.w.H.). 3.4 In Ergänzung dazu erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt, weil er nicht wisse, welche Akten die Vorinstanz dem Obergericht zugestellt habe. Er habe auch keine Kopien dieser Akten erhal- ten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Akten der Beschwerdekammer zur Beschlussfassung im vorliegenden Ver- fahren zur Verfügung standen. Damit wurde seinem Gehörsanspruch Rechnung getragen. 4. 4.1 Mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) macht der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend. Der EGMR haben in diesem Urteil entschieden, dass es für eine Haft einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Für die Anordnung von Sicherheitshaft 4 im selbstständigen nachträglichen Entscheidverfahren fehle es an einer solchen Grundlage. 4.2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen setzt das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO). Art. 363-365 StPO enthalten in der Tat keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von «vollzugs- rechtlicher» Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren. Gemäss der kon- stanten Praxis des Bundesgerichtes basierte die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils bis anhin auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 bzw. Art. 226-228 StPO (so etwa Urteil des Bundesge- richts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 oder BGE 139 IV 175 E. 1). Der EGMR kam in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) hingegen zum Schluss, dass die Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren enthalte. Die Anord- nung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft gestützt auf die analoge Anwendung der Art. 221 ff. StPO verstosse damit gegen Art. 5 Ziffer 1 EMRK. 4.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Das Urteil einer Kammer wird endgültig, wenn die Parteien erklären, kei- ne Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer i.S.v. Art. 43 EMRK zu beantragen; drei Monate nach dem Datum des Urteils, sofern keine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist oder wenn der Aus- schuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung abgelehnt hat (Art. 44 Abs. 2 Bst. a-c EMRK). Ebenfalls endgültig sind Urteile der Grossen Kammer (Art. 44 Abs. 1 EMRK). Endgültigkeit meint Rechtskraft: Endgültige Urteile können nicht mehr angefochten werden (formelle Rechtskraft). Des Weiteren sind diese Ur- teile auch inhaltlich für die Parteien verbindlich (materielle Rechtskraft). Der betrof- fene Vertragsstaat kann nicht mehr behaupten, sein Verhalten sei konventionskon- form gewesen. Die Rechtskraft bezieht sich allein auf den Tenor, d.h. die vom Ge- richtshof benannten Rechtsfolgen der Entscheidung (PETERS/ALTWICKER, § 13, Die Verfahren beim EGMR, in: Enzyklopädie des Europarechts, Band 3, 2014, Rz. 54). Der EGMR kann sich darauf beschränken, im Tenor einen Konventionsverstoss festzustellen, oder darüber hinaus konkrete Massnahmen, wie beispielsweise die Freilassung Gefangener, anordnen (vgl. BREUER, in: EMRK; Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 5 f. und 10 zu Art. 46 EMRK). Hingegen kommt dem EGMR keine Kassationskompe- tenz zu. Er kann also einen innerstaatlichen Gerichtsentscheid nicht aufheben oder annullieren. Es ist vielmehr Sache des verurteilten Staates, die Konventionsverlet- zung zu beseitigen. Dies kann auf Ebene der Judikative dadurch geschehen, dass das zuständige nationale Gericht sein konventionswidriges Urteil durch Wiederauf- nahme des Verfahrens aufhebt (BREUER, a.a.O., N. 17, 33 und 40 zu Art. 46 EMRK mit Verweis auf die Urteile des EGMR Saidi gegen Frankreich vom 20. September 1993 [Urteil Nr. 14647/89] E. 47; Pelladoah gegen die Niederlande vom 22. Sep- tember [Urteil Nr. 16737/90] E. 44 und Hulki Güneş gegen die Türkei vom 2. Juli 2013 [Urteil Nr. 17210/09] E. 52). 5 4.4 Das Urteil i.S. I.L. gegen die Schweiz datiert vom 3. Dezember 2019 und wurde von der dritten Abteilung des EGMR gefällt. Bislang ist unklar, ob die Schweiz die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer des EGMR beantragen wird oder nicht. Auch die von Art. 44 Abs. 2 Bst. b EMRK vorgesehene dreimonatige Frist bis zur Endgültigkeit des Urteils ist noch nicht abgelaufen. Dementsprechend ist das Urteil noch nicht endgültig resp. noch nicht rechtskräftig und für die Schweiz inhaltlich noch nicht bindend. Die davon betroffene bundesgerichtliche Rechtspre- chung, namentlich das Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016, wurde vom Bun- desgericht bisher nicht aufgehoben und beansprucht nach wie vor Geltung. Wie dort in Erwägung 1.2 festgehalten, sind die Art. 221 und Art. 229 ff. StPO für die Anordnung und Forstsetzung von Sicherheitshaft bei selbstständigen nachträgli- chen Verfahren analog anwendbar. Gleiches ergibt sich namentlich aus BGE 142 IV 105 E. 5.5; 141 IV 49 E. 2.6 sowie den Urteilen des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 und dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_328/20192 vom 17. Juli 2019 E. 3.1. Solange die Konventionswidrigkeit nicht endgültig feststeht, können sich die Schweizer Gerichte auf diese Urteile und damit auf die analoge Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen zur Sicherheitshaft berufen. Die- se Vorgehensweise scheint nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil die Schweiz vom EGMR nur wegen formellen Verfehlungen und nicht in der Sache gerügt worden ist. Der EGMR hat nur das Fehlen einer genügenden Gesetzesgrundlage bean- standet. Hingegen hat er die Situation inhaltlich gesehen nicht als konventionswid- rig beurteilt und statuiert, in Fällen, wo es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme geht, sei die Inhaftierung des Betroffenen grundsätz- lich nicht zulässig. Dementsprechend lässt sich die Verlängerung der Sicherheits- haft gegenüber dem Beschwerdeführer weiterhin auf Art. 221 und Art. 229 Abs. 2 StPO stützen. Es liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verlänge- rung der Sicherheitshaft vor. 4.5 Nach dem Gesagten ist es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht zu beanstanden, dass der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Regionalgericht ausging. Dies ergibt sich aus Art. 229 Abs. 2 StPO (analog), wonach das erstinstanzliche Gericht, sofern sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben, beim Zwangsmassnahmen- gericht die Sicherheitshaft beantragt. Gleiches hat hier zu gelten, wo das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Regio- nalgericht bereits hängig ist. Mit Eintritt der Verfahrenshängigkeit ist die Kompetenz zur Beantragung einer Haftverlängerung auf das Regionalgericht übergegangen. 4.6 Ob Art. 28 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) in der vorliegenden Kon- stellation ebenfalls eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Sicherheitshaft darstellt, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, kann derzeit offen gelassen werden. 5. 5.1 Im Weiteren fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Ein Verlängerungsverfahren von unter Umständen mehreren 6 Jahren sei nicht geeignet, das Ziel, namentlich die Verbesserung der Legalprogno- se des Betroffenen, zu erreichen. Dieses Vorgehen widerspreche den Empfehlun- gen im Gutachten. Es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene die Therapie ableh- ne und die Motivation verliere. Gemäss heutigem Stand sei die Therapiemotivation des Beschwerdeführers in Gefahr und die Eignung der Haft nicht mehr gegeben. Es sei zudem völlig unklar, worin die Eignung der Haft im Nachverfahren bestehen könnte. Hätte der Richter auf das völlig überflüssige Gutachten verzichtet, wäre es nie zur Haft gekommen. Zur Sicherstellung des Gutachtens könnte dieses auch nach der Verlängerung durchgeführt werden. Beim bisherigen Tempo des Verlän- gerungsverfahrens sei überdies das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Sicher- heitshaft sei daher ungeeignet und nicht erforderlich. 5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn die mit einer Massnah- me angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 5.3 Bereits im Beschluss BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6 befand die Beschwerde- kammer, dass sich im Fall des Beschwerdeführers, wo die Meinungen des Gutach- ters und der Psychiatrischen Dienste Solothurn, wo der Beschwerdeführer in Be- handlung ist, betreffend Legalprognose stark auseinandergehen, die Anordnung eines Obergutachtens geradezu aufdränge. Wie in diesem Beschluss ebenfalls festgehalten wurde, dient dieses Obergutachten als wesentliche Grundlage für den Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer wie von den BVD beantragt für weitere fünf Jahre im Massnahmenvollzug zu verbleiben hat. Diese Überlegungen wurden vom Bundesgericht im Urteil 1B_328/20192 vom 17. Juli 2019 E. 3.2 bestätigt. Das Obergutachten ist also ganz offensichtlich weder überflüssig, noch könnte es erst nach dem Verlängerungsentscheid in Auftrag gegeben werden, da es für diesen eine unverzichtbare Entscheidhilfe darstellt. Bis zu diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer zwingend in Sicherheitshaft zu behalten. Die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nimmt zwangsläufig einige Zeit in An- spruch, weshalb der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbe- gründet ist. Weiter mag es zutreffen, dass der Status quo für den Beschwerdefüh- rer mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, welche für seine Therapiemotivation nicht gerade förderlich sind. Dennoch ist die Aufrechterhaltung der Haft die einzige geeignete Massnahme um sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden und dem Gutachter im Verlängerungsverfahren zur Verfügung stellt. Vor allem aber muss in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der einschlägige Haftgrund Beachtung finden. Das Zwangsmassnahmengericht stützte die Haftverlängerung auf die fortwährende Wiederholungsgefahr. Diese wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach dient die Inhaftierung auch dazu, weitere Gewalttaten seitens des Beschwerdeführers zu verhindern. Mindestens bis eine zuverlässige Beurteilung seiner Legalprognose vorliegt und über die Verlängerung der statio- nären therapeutischen Massnahme entschieden wurde, ist die Sicherheitshaft das einzige wirksame Mittel zur Prävention. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt wurde. Das besagte Urteil datiert vom 28. Mai 2014. Selbst wenn man die 877 Tage anzurechnende Untersuchungshaft und die Möglichkeit einer 7 bedingten Entlassung berücksichtigt, wird der Beschwerdeführer noch weit mehr als sechs Monate der ausgesprochenen Strafe zu verbüssen haben. Auch in Bezug auf die ihm auferlegte Freiheitsstrafe erweist sich die Verlängerung der Sicher- heitshaft im Rahmen des Massnahmeverlängerungsverfahrens um weitere sechs Monate bei weitem als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und beruft sich dabei auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Wie die Strafrechtliche Ab- teilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Ver- tretungskosten. Daher ist der beschuldigten, genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hinge- gen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege. Gleich entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter dem Vorsitz von Bundesrichter Chaix im Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3. Demgegenüber gesteht die I. öffentlich-rechtliche Abtei- lung des Bundesgerichts, notabene unter dem gleichen Vorsitz, dem Beschuldigten im Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2 ohne nähere Begründung für diesen Kurswechsel einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege zu. Aufgrund der fehlenden Begründung und der Tatsache, dass dieses Ur- teil nicht zur Publikation vorgesehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit bewusst eine grundsätzliche Änderung seiner Rechtspre- chung vornehmen wollte. Die Beschwerdekammer stützt sich daher nach wie vor auf die vorab erwähnten Urteile, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. 7.2 Demzufolge richtet sich die Kostenverteilung nach Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vorliegend CHF 1‘500.00) nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben. Der Be- schwerdeführer ist Partei im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm gestützt auf diese Bestimmung Kosten auferlegt werden können – unabhängig davon, dass die StPO den Begriff der «verurteilten Person» nicht kennt. Die gegenteiligen Überlegungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Im Umfang der vorne unter E. 3.3 festgestellten Gehörsverletzung, ausmachend einen Viertel, obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die auf diesen Anteil entfal- lenden Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu nehmen sind. Demnach werden die Verfahrenskosten zu drei Viertel, ausmachend CHF 1‘125.00, dem Beschwer- deführer auferlegt. Den restlichen Viertel, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kan- ton Bern. 8 8. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 1‘125.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 9. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10