6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘088.40 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschwerdeführerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten)