_ macht in ihrer Honorarnote vom 21. Januar 2020 einen Entschädigungsanspruch von CHF 2‘676.60 geltend. Darin enthalten sind aber auch Leistungen, die nicht das Beschwerdeverfahren betreffen, so etwa die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten oder die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft. Leistungen vor dem 18. Dezember 2020 (dem Zeitpunkt, indem der Beschuldigte durch die Eröffnungsverfügung Kenntnis vom Beschwerdeverfahren erhielt) werden daher nicht berücksichtigt und die Entschädigung entsprechend gekürzt. Sie wird auf CHF 1‘088.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.