14. Dem obsiegenden Beschuldigten ist in Analogie zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da das Ergreifen eines Rechtsmittels aus Sicht der Kammer eine gewisse Berechtigung hatte, scheint es nicht angezeigt, die Bezahlung der Entschädigung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entschädigung wird daher vom Staat ausgerichtet. Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 21. Januar 2020 einen Entschädigungsanspruch von CHF 2‘676.60 geltend.