13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Vorgaben lassen in diesem Punkt keinen Ermessensspielraum offen. Dementsprechend wird die Beschwerdeführerin vorliegend kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführerin noch nicht volljährig ist, scheint es gerechtfertigt, die in der Jugendstrafrechtspflege geltenden Gebühren zur Anwendung zu bringen. Gestützt auf Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 200.00 festgelegt.