Dies gilt sowohl für die «gewöhnliche» als auch für die Tatbegehung über digitale Medien. Auch wenn seine wirklichen Absichten nicht abschliessend geklärt sind, fehlt es der Nachricht des Beschuldigten an einem eindeutigen Bezug zu sexuellen Handlungen. Damit kann sie auch nicht als Anwerbung für pornographische Darstellungen gewertet werden – auch Hinweise auf Pornographie enthält die Notiz keine. Weitere Ermittlungshandlungen, welche mehr Klarheit in die Geschichte bringen könnten, sind nicht ersichtlich.