So wie sich der Sachverhalt präsentiert, hätte er, wenn überhaupt, sexuelle Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen wollen. Um die Grenze zur Strafbarkeit zu erreichen, hätte er daher ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch führen oder andere Aktionen vornehmen müssen, welche die Beschwerdeführerin zur Aufnahme des sexuellen Kontakts hätten veranlassen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.6). Dies gilt sowohl für die «gewöhnliche» als auch für die Tatbegehung über digitale Medien.