Ob es dann effektiv zur vom Täter beabsichtigten Mitwirkung der minderjährigen Person an der pornographischen Vorführung kommt, ist für die Vollendung des Delikts unerheblich. Unter «anwerben» versteht man das aktive Bemühen im Hinblick auf das Mitwirken einer minderjährigen Person an einer pornographischen Vorführung, wobei auch Freiwillige angeworben werden können (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 57 f. zu Art. 197 StGB).