4 10. Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, macht sich der Pornografie nach Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig. Es handelt sich dabei um ein Absichtsdelikt, welches bereits mit der erfolgten Anwerbung vollendet ist. Ob es dann effektiv zur vom Täter beabsichtigten Mitwirkung der minderjährigen Person an der pornographischen Vorführung kommt, ist für die Vollendung des Delikts unerheblich.