Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.1). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind wird Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2).