9. Die Ausführung der Tat, mit welcher die Grenze zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) überschritten ist, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.1).