187 StGB). Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist die physische Anwesenheit bei der dritten Tatvariante, dem Einbezug in sexuelle Handlungen. Sie kann beispielsweise auch erfüllt sein, wenn der Täter während eines Telefongesprächs mit einem Kind onaniert, so dass es die Selbstbefriedigungshandlungen akustisch wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5)