Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4). Während es bei der ersten Tatbestandsvariante zu einem physischen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt, ist dies bei der zweiten Tatbestandsvariante nicht der Fall. Diese umfasst Handlungen, welche das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. In dieser Form kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn der Täter und das Kind lediglich über das Internet oder eine Chatfunktion miteinander verbunden sind (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10, 13 und 15 zu Art. 187 StGB).