8. Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne der Bestimmung gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4).