6. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme dieser Argumentation an. Er betont, er habe die Frau kennen lernen wollen, jedoch ohne sexuelle Absichten. Dementsprechend habe er sie weder zu sexuellen Handlungen noch zu einem Treffen aufgefordert, sondern explizit geschrieben, es müsse nicht unbedingt ein Treffen sein. Nicht einmal ein eigentliches Gespräch habe stattgefunden. Von einer Überschreitung des point of no return könne keine Rede sein.