5. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Nichtanhandnahme vorab deshalb als rechtens, weil keine weiteren Ermittlungshandlungen denkbar seien, welche die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wie die Mitteilung zu verstehen sei, klären könnten. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nicht zu einem Treffen aufgefordert, sondern in einem ersten Schritt bloss gewollt, dass sie sich telefonisch oder per E-Mail bei ihm melden würde. Er habe somit nicht den letzten entscheidenden Schritt für eine irgendwie geartete sexuelle Handlung getan.