Es habe mit anderen Worten kein Anlass bestanden, sie älter einzuschätzen. Ebenfalls nicht Rechnung getragen werde von der Staatsanwaltschaft dem Umstand, dass die Kombination von Komplimenten, die sich auf das Äussere beziehen würden, und finanziellen Anreizen für junge Mädchen besonders verlockend sei. Indem der Beschuldigte der Beschwerdeführerin den Zettel überreicht habe, habe er mit Blick auf den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) den letzten entscheidenden Schritt gemacht.