Offen bleibe auch die Frage, weshalb der Beschuldigte auf dem Zettel einen falschen Namen angegeben habe. Wenn er nachträglich vorbringe, er habe die Beschwerdeführerin für volljährig gehalten, müsse dies als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Sie sei zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zu einer Schulkollegin gewesen, die in Bern hospitalisiert gewesen sei. Sie habe Turnschuhe und Freizeitkleidung getragen und sei nicht speziell geschminkt gewesen. Es habe mit anderen Worten kein Anlass bestanden, sie älter einzuschätzen.