G.________ (Vorname)» 2 4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Dass er sich bei der Polizei kooperativ verhalten habe, sage nichts darüber aus, ob er auch die Wahrheit gesagt habe. Eine Würdigung, wie die Aussagen auf dem Zettel in objektiver Hinsicht zu verstehen seien, fehle vollständig. Offen bleibe auch die Frage, weshalb der Beschuldigte auf dem Zettel einen falschen Namen angegeben habe.