382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde zwar vom Vater der Beschwerdeführerin, aber deutlich erkennbar in deren Namen verfasst. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die vom vorliegend zu beurteilenden Vorfall direkt betroffene Person und damit um ein potentielles Opfer. Als solches ist sie durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Form und Frist sind gewahrt, so dass auf die Beschwerde eingetreten wird.