Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Praxis der Beschwerdekammer zur vorliegenden Frage ist langjährig und konstant (siehe u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 77 vom 25. Februar 2019, BK 18 501 vom 12. Dezember 2018, BK 18 468 vom 13. November 2018, BK 18 318 vom 30. Juli 2018).