2 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.