3. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Eintretensfrage auseinander. Er führt gar selber aus: Insbesondere betreffend verspätetem Beweisantrag ist festzuhalten, dass Beweisanträge jederzeit, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden können. Sieht sich die Beschwerdegegnerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr als zuständig an, kann sie den gestellten Antrag ohne weiteres zusammen mit der Anklage dem Sachgericht überweisen.