Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 525 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ a.v.d. Fürsprecher C.________ (amtlich, Mandat ist sistiert) Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, evtl. Nichtanzei- gens eines Fundes und betrügerischem Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 28. November 2019 (BA 16 531) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) wies mit Verfügung vom 28. November 2019 den Beweisantrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erstellung eines Gutachtens ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 Beschwerde ein und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei ein Gutachten in Bezug auf die Drogensucht und eine mögliche Suchttherapie des Be- schwerdeführers in Auftrag zu geben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerde- führenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von ent- scheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zu- warten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 3. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust dro- hen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Eintretensfrage ausein- ander. Er führt gar selber aus: Insbesondere betreffend verspätetem Beweisantrag ist festzu- halten, dass Beweisanträge jederzeit, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden kön- nen. Sieht sich die Beschwerdegegnerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr als zuständig an, kann sie den gestellten Antrag ohne weiteres zusammen mit der Anklage dem Sachgericht überwei- sen. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzu- treten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt und begründet werden, weshalb ein Gutachten zu erstellen sei. 2 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Praxis der Be- schwerdekammer zur vorliegenden Frage ist langjährig und konstant (siehe u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 77 vom 25. Februar 2019, BK 18 501 vom 12. Dezember 2018, BK 18 468 vom 13. November 2018, BK 18 318 vom 30. Juli 2018). Sie kann auf dem Internet eingesehen werden (htt- ps://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). Sich mit Strafrecht befas- sende Rechtsanwälte haben sich dort zu orientieren. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin D.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Bern, 17. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4