_» – bezüglich welcher wie gesehen offensichtlich keine Strafbarkeit vorliegt – gehandelt und sich strafbar gemacht haben sollen, ist ferner nicht ersichtlich. 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf strafbare Handlungen vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden, beziehungsweise sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet.