443 Abs. 1 Satz 1 ZGB; Melderecht). Strafanzeigen sind grundsätzlich bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer überhaupt keine Anfangsverdachte für tatsächlich begangene Straftaten zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift – als neuerliche Anzeige (vgl. vorne: erweitere […] Anzeige wegen Mittäterschaft ge-