198 StGB). Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, wie bzw. durch welche Handlung er sexuell belästigt worden sei. Er umschreibt eindeutig keinen Sachverhalt, der den Tatbestand von Art. 198 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen würde. Selbst wenn es zu einer Berührung des Unterbauchs des Beschwerdeführers durch den Pfleger G.________ gekommen sein sollte, ist diesbezüglich bei objektiver Betrachtung in keiner Weise eine sexuelle Komponente erkennbar. 6.3 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 Satz 1 ZGB; Melderecht).